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Die Gefahr von Waldbränden wird auf Grund der bevorstehenden Sommermonate steigen und sollte daher nicht unterschätzt werden. Neben waldbaulichen Maßnahmen ist vor allem die Aufklärung und Sensibilisierung der Bevölkerung ein wichtiger Baustein zur Vermeidung von Waldbränden. Regelmäßig veröffentlichen die forstlichen Behörden bei erhöhter Waldbrandgefahr Warn- und Verhaltenshinweise für Waldbesucher. Aber auch als Kommune können Sie mit waldrandnahen Hinweistafeln oder einer Veröffentlichung von Verhaltenshinweisen ebenfalls dazu beitragen, die Bevölkerung aufzuklären und zu sensibilisieren.
Bei erhöhter Waldbrandgefahr sollten die folgenden Hinweise von allen Beteiligten beachtet werden:
• Melden Sie Waldbrände sofort an die Feuerwehr unter Tel. 112.
• In den Wäldern gilt ein gesetzlich normiertes Rauchverbot vom 1. März bis 31. Oktober (gilt unter anderem nicht für den Waldbesitzer), Art. 17 Abs. 3 Bayerisches Waldgesetz
(BayWaldG).
• Werfen Sie beim Auto- oder Bahnfahren keine Zigarettenkippen aus dem Fenster.
• Im Wald oder in Waldnähe (bis 100 m) darf grundsätzlich gemäß Art. 17 Abs. 1 S.1 BayWaldG kein offenes Feuer/ eine offene Feuerstätte ohne eine Erlaubnis der Gemeinde betrieben
werden. Bei offenen Feuerstätten sind die von ihnen ausgehenden Gefahren besonders zu berücksichtigen; von leicht entzündbaren Stoffen müssen offene Feuerstätten mindestens 100 Meter
entfernt sein.
• Parken Sie Ihren PKW nicht auf trockenem Gras, da es sich am heißen Katalysator entzünden kann.
• Parken Sie stets so, dass Betriebs-, Rettungs- und Löschfahrzeuge nicht behindert werden.
• Bei starkem Wind dürfen Feuerstätten nicht benutzt werden und das Feuer ist sofort zu löschen, § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die Verhütung von Bränden (VVB).
• Die finanziellen Folgen für den Brandverursacher und die landeskulturellen Folgen für den Wald und für die Bevölkerung können enorm sein.
• Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten und bei Verlassen der Feuerstelle müssen Feuer und Glut vollkommen erloschen sein, § 4 Abs. 3 VVB.
• Waldbesitzer sollten Reisig und Restholz bei Waldbrandgefahr nicht verbrennen, sondern abtransportieren, häckseln oder einen Witterungsumschwung abwarten.
Die rechtlichen Grundlagen für den Umgang mit Feuer finden sich im BayWaldG, im Landesstraf und Verordnungsgesetz (LStVG) und VVB. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Zudem müssen Brandverursacher mit beträchtlichen Schadensersatzforderungen und gegebenenfalls auch Strafverfahren rechnen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass die Kommune aufgrund § 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) vom 29.04.1981 (BayRS 215-2-1-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.12.2012 (GVBI. S. 735) zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand (Art. 38 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG) i.d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS - 2011-2-J) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.04.2020 (GVBI. S.236), eine Allgemeinverfügung erlässt.
Aktuell ist die Waldbrandgefahr in der mittleren Gefahrenstufe, diese kann sich jedoch aufgrund der derzeitigen Wetterlage sehr schnell erhöhen.
Weitere Infos finden Sie auf der Homepage des Landkreis Aschaffenburg unter folgendem Link:
https://www.landkreis-aschaffenburg.de/Service-und-Verwaltung/Verwaltung/Fachbereiche-und-Personen/index.php?object=tx%7c3984.5.1&ModID=7&FID=3984.37055.1&NavID=3984.13&La=1
Waldbrandgefahrenindex:
https://www.dwd.de/DE/leistungen/waldbrandgef/waldbrandgef.html