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Öffentliche Bekanntmachung
Die Gemeinde Heinrichsthal erlässt aufgrund § 24 Abs. 1 Satz 1 der
Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB) vom 29.04.1981 (BayRS 215-2-1-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.12.2012 (GVBI. S. 735) und zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit,
Eigentum oder Besitz durch Brand (Art. 38 Abs. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG) i.d. F. der Bekanntmachung vom 13.12.1982 (BayRS - 2011- 2-J) das zuletzt durch § 5 des Gesetzes
vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, folgende
Allgemeinverfügung
1. Der Betrieb von offenen Feuerstätten im Freien außerhalb der geschlossenen Ortslage wird hiermit untersagt. Das Verbot gilt insbesondere für Holz- oder Koh-legrills, Lagerfeuer und sonstige
offene Feuer auf privaten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage sowie den gemeindlichen Grillplätzen. Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) und c) bis f) genannten Sicherheitsmaßnahmen
gelten sinngemäß. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist bei offenem Feuer oder der Verwendung von Grillkohle und ähnlichem dafür Sorge zu tragen, dass diese
ordnungsgemäß abgelöscht werden. Es sind unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
a) Im Umfeld des Grills ist dafür zu sorgen, dass sich kein Bewuchs entzünden kann.
b) Der Grill ist auf befestigten (nicht brennbaren) Flächen aufzustellen.
c) Ein Funkenflug ist zu vermeiden.
d) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist unverzüglich zu löschen
e) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.
f) Geeignete Löschmittel (z. B. angeschlossener Wasserschlauch, gefüllte Wassereimer oder Feuerlöscher) sind in ausreichender Menge im Umfeld des Grills oder der Feuerstätte
bereitzustellen.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Ziffern 1 oder 2 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro fällig.
4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 15.07.2023 außer Kraft.
Gründe:
I.
Aufgrund der anhaltenden und weiter vorhergesagten Trockenheit und der damit entstehenden sehr geringen Bodenfeuchte im gesamten Gemeindegebiet ist aktuell eine hohe bis sehr hohe Brandgefahr
gegeben. Die Niederschläge der vergangenen Wochen waren nicht ausreichend, um die Bodenfeuchte auf ein Maß zu bringen, welche die Streu- und Humusschicht des Bodens ausreichend durchfeuchtet.
Somit besteht hohe Brandge-fahr.
Angesichts der weiter anhaltenden heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen usw. höchste Brandgefahr. Dies ergibt sich aus dem
momentan aktuellen hohen Graslandfeuerindex des DWD und der auch weiterhin bestehenden akuten Waldbrandgefahr, auch wenn kurzfristig der Index hierfür sinken sollte. Die Gemeinde Heinrichsthal
sieht sich angesichts der extrem hohen Brandgefahr gehalten, jegliche Art von offenem Feuer außerhalb der geschlossenen Orts-lage ausnahmslos zu untersagen.
II.
Die Gemeinde Heinrichsthal als Gemeinde ist gemäß § 24 Abs. 1 VVB sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit folgt nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsver-fahrens-gesetzes
(BayVwVfG). Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 der nach Art. 38 Abs. 3 LStVG erlas-senen VVB können Gemeinden im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben,
Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erfor-derlich sind. Die extrem hohen und für den Monat Juni ungewöhnlichen Temperaturen und die bereits seit Wochen anhaltende Trockenheit haben dazu
geführt, dass eine außerge-wöhnliche hohe Brandgefahr herrscht. Auf absehbare Zeit sind keine nennenswerten Nie-derschläge zu erwarten. Die Regierung von Unterfranken hat entsprechende
Beobachtungs-flüge zur Früherkennung von Waldbränden angeordnet. Aufgrund der extremen Trocken-heit, insbesondere der Sommer 2019, 2020, 2022 muss vor dem Hintergrund der globalen Erwärmung
wieder mit einem trockenen und heißen Sommer gerechnet werden. In den letzten Jahren hat die Vermehrung des Borkenkäfers teilweise explosionsartig zugenom-men, was dazu geführt hat, dass die
Käferbäume nicht mehr vollständig bzw. rechtzeitig entnommen werden können. Die Anzahl an im Wald verbliebenen dürren Bäumen stellt ein weiteres brandgefährliches Potenzial dar. Nicht zuletzt
kommt überall innerhalb des Gemeindegebietes, auch in Privatgärten, dürres Gras vor, was im Falle des Entzündens der Ausbreitung des Feuers Vorschub leistet. Diesen Gefahren gilt es
entgegenzuwirken.
Gehen von einem ordnungsgemäß verwahrten Feuer, insbesondere einem Gasgrill lediglich Gefahren aus, die durch die Einhaltung der Vorschriften der VVB (siehe Hinweise) beherrscht werden können,
stellt insbesondere ein unverwahrtes Feuer auf dem Boden ein unkalkulierbares Risiko dar. Auch bei der Verwendung von Holz- und Kohlegrills kann nicht ausgeschlossen werden, dass Grillkohle
herunterfällt oder es zum Funkenflug kommt. Das Feuer kann sich auf angrenzende Flächen unkontrolliert ausbreiten und nicht mehr zu be-herrschen sein. Nicht zuletzt stellt der Funkenflug bei
größeren Feuern eine nicht über-schaubare Gefahr für die Umgebung dar. Die unter Ziff. 1 getroffenen Anordnungen sind daher nicht nur erforderlich, sondern auch geeignet um den Zweck der VVB
gerecht zu werden. Sie sind verhältnismäßig, da sie Personen, die beabsichtigen, aus welchen Grün-den auch immer, eine Feuerstelle zu betreiben nicht übermäßig belasten. Insbesondere bleibt das
Grillen mit Gas- und Elektrogrills zulässig.
Ein weiteres Problem stellt das Grillen mit Holz- und Kohlegrills auch in der Gemeinde dar. Hier ist höchste Sorgsamkeit geboten, um weitere Feuerwehreinsätze auch auf Privatflä-chen innerhalb
der geschlossenen Ortslage zu vermeiden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im öffentlichen Interesse. Würde der Sofortvollzug
nicht angeordnet, so bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Erlass der Allgemeinverfügung und ihrer Bestandskraft Gesundheit und Leben von Personen oder Sachwerten erneut gefährdet
werden würden. Das kann von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden; das Interesse einzelner Personen, die ein unverwahrtes Feuer betreiben möchten, an der aufschiebenden Wirkung einer Klage
gegen diesen Bescheid (§ 80 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend zurücktreten.
Die Anordnung des Zwangsgeldes stützt sich auf Art. 31 und 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und ist nach Art. 21 a VwZVG sofort vollziehbar.
Hinweise:
1. Nachdem es für die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung gemäß Art. 12 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO
bedarf, ist grundsätzlich nur noch der Klageweg offen (vgl. Rechtsbehelfsbelehrung).
2. Ein etwaiger Rechtsbehelf gegen diese Allgemeinverfügung hat auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung.
3. Auf die allgemeinen rechtlichen Regelungen des § 4 VVB, des Art. 17 Bayrischen Wald-gesetzes sei in diesem Zusammenhang nochmals gesondert hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg in 97082 Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg,
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher
E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen.
Heinrichsthal, 18.06.2023
Udo Kunkel
1. Bürgermeister