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    Bekanntmachung des Teilaufhebungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
    i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB für den Bebauungs- und Grünordnungsplan „Die kleinen Gärten“
    
    Der Gemeinderat der Gemeinde Heinrichsthal hat in seiner Sitzung am 07.11 2022
    gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans "Meistersgärten" beschlossen. Gleichzeitig wurde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 8 BauGB die
    Teilaufhebung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Die kleinen Gärten" beschlossen. Beide Vorgänge werden in einem gemeinsamen Bauleitplanverfahren abgewickelt.
    
    Geltungsbereich
    Der Geltungsbereich für die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans
    "Meistersgärten" umfasst die Flurstücke 82/1, 85/1, 92, 3774, 3775, 3776, 3777, 3778,
    3779, 3780, 3781, 3782, 3783, 3784, 3785, 3786, 3788, 3789, 3790, 3791, 3792, 3793, 3794, 3795, 3796, 3796/1, 3797, 3798, 3799, 3800 und 3803 sowie Teile der Flurstücke 3728, 3804 und 3805 der
    Gemarkung Heinrichsthal.
    
    Das Plangebiet wird in nachfolgendem Lageplan dargestellt:
 
    
    Abb. 1: Lageplan Geltungsbereich Bebauungs- und Grünordnungsplan
    „Meistersgärten“ (unmaßstäblich , genordet)
    Die Teilaufhebung des Bebauungs- und Grünordnungsplans „Die kleinen Gärten“ betrifft Teile des Flur stücks 3804, welche im Geltungsbereich des neu aufzustellenden Bebauungs- und Grünordnungsplans
    „Meistersgärten“ liegen. Private Baugrundstücke sind nicht von der Teilaufhebung betroffen.
    
    Verfahrensart
    Das Architekturbüro bma, Hauptstraße 69, 97851 Rothenfels erhielt den Auftrag die
    notwendigen Planungsleistungen für das angestrebte Bauleitplanverfahren zu erbringen.
    
    Da die Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO weniger als 10.000 m² beträgt
    es Ziel der Planaufstellung ist Wohnraum zu schaffen und das Plangebiet an einen im
    Zusammenhang bebauten Ortsteil anschließt, kann für die Aufstellung des Bebauungs-
    und Grünordnungsplans „Meistersgärten“ das beschleunigte Verfahren nach § 13b
    BauGB Anwendung finden. Dementsprechend können die Verfahrenserleichterungen des § 13a BauGB genutzt werden. Gemäß § 13a Abs. 8 BauGB trifft dies auch
    für die Teilaufhebung des Bebauungs und Grünordnungsplans „Die kleinen Gärten“ zu.
    
    Es wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB , von dem Umweltbericht nach
    § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten
    umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
    Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB und dem Monitoring nach § 4c BauGB abgesehen. Die Eingriffe die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten im Sinne des § 1a Abs. 3
    Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung als erfolgt oder zulässig. Die naturschutzfachliche Eingriffsregelung findet keine
    Anwendung. Die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.
    1 BauGB wird voraussichtlich trotz der Möglichkeit der Verfahrenserleichterung nach §
    13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB durchgeführt.
    
    Entsprechend der Anforderungen des § 8 Abs. 2 BauGB ermöglicht die angestrebte
    Flächenfestsetzung eine Entwicklung des Bebauungsplans aus den Darstellungen des
    gültigen Flächennutzungsplans . Eine Änderung oder Berichtigung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.
    
    Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
    Die Gemeinde Heinrichsthal liegt am äußeren Rand der wirtschaftsstarken Metropolregion Rhein Main. Aufgrund der stabilen Bevölkerungsentwicklung während der 2010er-Jahre sowie der steigenden
    Anzahl Zugezogener, ist in der Gemeinde ein
    z unehmender Siedlungsdruck festzustellen. Infolgedessen stehen heute kaum mehr
    Bauplätze für Bauwillige zur Verfügung. Bei der Bauverwaltung haben in der
    vergangenen Zeit jedoch etliche Bauwillige Anfragen nach Bauplätzen gestellt. Um
    den aktuellen und zukünftigen Bedarf an Bauland für Wohnhäuser abzudecken ist die Entwicklung zusätzlicher Wohnungsbauflächen notwendig. Laut der Grundsätze der
    Bauleitplanung gem. § 1 BauGB stellen „die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung,
    insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung
    sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der
    Bevölkerung“ bei der Aufstellung von Bauleitplänen besonders zu berücksichtigende
    Belange dar. Nachdem eines der obersten Ziele des BauGB die städtebauliche
    Ordnung ist, sollen Kommunen Bebauungspläne aufstellen, sobald und soweit es für
    die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die planerische
    Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist vorhanden und begründet.