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Allgemeinverfügung des Landratsamtes Aschaffenburg zu Wasserentnahmen aus oberirdischen Fließgewässern

vom 17.08.2022
Das Landratsamt Aschaffenburg erlässt gemäß Art. 18 Abs. 3 des Bayerischen Wasser-gesetzes (BayWG) und gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayWG folgende


Allgemeinverfügung:
I. Präambel:
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der seit Wochen bzw. Monaten fehlenden Niederschläge haben sich in den Fließgewässern im Landkreis Aschaffenburg sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Um die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen wird die Wasserentnahme aus allen oberirdischen Fließgewässern im Landkreis Aschaffenburg untersagt


II. Allgemeinverfügung:
1. Wasserentnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs § 25 WHG i. V. m. Art. 18 BayWG werden für alle oberirdischen Fließgewässer im Landkreis Aschaffenburg – mit Ausnahme des Gewässers Main – bis einschließlich 30.09.2022 untersagt.
Damit ist jede Wasserentnahme auch das Schöpfen mit Handgefäßen z. B. Eimer, Gießkannen aus oberirdischen Fließgewässern verboten, sofern diese nicht durch das Landratsamt Aschaffenburg ausdrücklich (z. B. mit Bescheid) zugelassen wurde.
Von dieser Regelung ist der Main als Gewässer I. Ordnung dahingehend ausgenommen, dass hier eine Wasserentnahme mit Handgefäßen (z. B. Eimer oder Gießkanne) gestattet ist.
2. Wasserentnahmen aus Fließgewässern im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauchs gemäß § 26 WHG werden ebenfalls für alle oberirdischen Gewässer im Landkreis Aschaffenburg – mit Ausnahme des Gewässers Main – bis einschließlich 30.09.2022 untersagt.
Damit ist jede Wasserentnahme – auch die Entnahme von geringen Mengen – aus oberirdischen Fließgewässern verboten, sofern diese nicht durch das Landratsamt Aschaffenburg ausdrücklich (z. B. mit Bescheid) zugelassen wurde. Ausgenommen von der Regelung ist auch hier der Main als Gewässer I. Ordnung.
3. Das Landratsamt Aschaffenburg kann als Untere Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme von den Verboten in den Ziffern II 1. und 2. dieser Allgemeinverfügung erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt ab dem Tag nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte folgender Datei:

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Aschaffenburg zu Wasserentnahmen aus oberirdischen Fließgewässern
Allgemeinverfügung.pdf
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